Die Bedeutung des Combahnviertels
Als Beuel um das Jahr 1900 immer weiter anwuchs, wurde es notwendig, neue Stadtviertel zu entwickeln. Der Kölner Stadtplaner Hermann Joseph Stübben nahm sich der Sache an und erarbeitete einen Bebauungsplan für die damalige Stadt Beuel mit Wohnflächen für das gehobene Bürgertum – das heutige Combahnviertel.
Das Viertel zeichnet sich neben Blockrandbebauung und zusammenhängenden Häuserzeilen mit grünen Innenblocken auch durch charakteristische Straßenräume, die teilweise mit Baumreihen und schmalen Vorgärten begrünt sind, aus. Diese Strukturen sollen nun im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes erhalten werden.
Aktuelles Verfahren
Das Amt für Denkmalpflege des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) hatte die Stadt Bonn darüber unterrichtet, dass das Viertel die „Voraussetzungen zur Ausweisung eines Denkmalbereichs erfüllt“. In Abstimmung mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) hatte die Stadt Bonn daher einen Satzungsentwurf für den Denkmalbereich erarbeitet, der nun den Bürgerinnen und Bürgern zur Diskussion gegeben wird.
Etwaige Einwendungen wird die Stadtverwaltung anschließend erneut in Abstimmung mit dem LVR-ADR erörtern, wie es § 10 Abs. 5 DSchG NRW vorsieht.

Rechtliche Besonderheiten des Denkmalschutzes
Damit eine solche Denkmalbereichssatzung ihr Ziel, den Bereich baulich zu erhalten, erreichen kann, benötigt sie besondere Vorkehrungen für Bauvorhaben.
- Erlaubnispflicht (§ 5 der Satzung): Die Erlaubnispflicht in der Satzung verweist auf § 9 des Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW). Demnach ist eine Erlaubnis für eine Baumaßnahme formgerecht nach dem DSchG NRW vor Beginn der Maßnahme bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bonn zu beantragen. Bei baulichen Anlagen, die keine Denkmäler sind, gilt dies nur für solche Änderungen, die das äußere Erscheinungsbild betreffen. Durch den Antrag prüft die Behörde, inwieweit die beantragte Maßnahme den Schutzzielen der Satzung entgegensteht und führt eine Abwägung der Belange durch.
- Ordnungswidrigkeiten (§ 6 der Satzung): Die Satzung begründet die Ordnungswidrigkeit bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Erlaubnispflicht nach § 5 der Satzung. Demnach dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, ohne die Erlaubnis der Behörde eingeholt zu haben oder abweichend der Erlaubnis die Maßnahme durchgeführt zu haben.